
"Geld ist nicht alles. Mit zwanzig Millionen Dollar kann man genauso glücklich sein wie mit einundzwanzig.“ Donald Trump
Der neu ausgestaltete Gewinnfreibetrag setzt sich aus einem Grundfreibetrag und einem allenfalls geltend machbaren investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen:
Für einen Gewinn bis € 30.000 kommen UnternehmerInnen zukünftig automatisch in den Genuss des Grundfreibetrages in Höhe von max. € 3.900 (13% von € 30.000) pro Person und Jahr, für dessen Geltendmachung keine Investition nachgewiesen werden müssen. Dieser Grundfreibetrag wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer automatisch berücksichtigt.
Übersteigt der Gewinn die € 30.000 Grenze, kann bis zur Höchstgrenze ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass im betreffenden Wirtschaftsjahr im entsprechenden Ausmaß in neue abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mehr als 4 Jahren oder begünstigte Wertpapiere mit einer mindestens vierjährigen betrieblichen Widmung investiert wurden. Der invesitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist in der Steuererklärung auszuweisen. Die Wirtschaftsgüter, die der Deckung eines investionsbedingten Gewinnfreibtrages dienen, sind in einem Verzeichnis anzuführen.
In den Genuss des neuen Grundfreibetrages und des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages kommen natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln. Zu beachten ist, dass bei jeder Form der Betriebsausgabenpauschalierung nur der Grundfreibetrag zusteht, nicht aber der invesitionsbedingte Gewinnfreibetrag.
Mein Tipp: Möchten Sie nicht investieren, so steht Ihnen trotzdem automatisch der Grundfreibetrag zu. Dieser wird bei Veranlagung automatisch berechnet und bedarf keiner weiteren Formalitäten (Steuerersparnis max. € 1.950 bei Grenzsteuersatz 50%). Für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages müssen Investitionen nachgewiesen werden. Neben der normalen Absetzung für Abnutzung (AfA) für die getätigten Investitionen kann der investionsbedingte Freibetrag als fiktive Betriebsausgabe zusätzlich geltend gemacht werden.
Der neue Gewinnfreibetrag 2010 bringt Steuerersparnis
Der Gewinnfreibetrag ermöglicht es UnternehmerInnen ihren steuerbaren Gewinn zu reduzieren. Mit der Steuerreform 2009 wird dieser Gewinnfreibetrag ab dem Jahr 2010 von 10% auf 13% erhöht. Für UnternehmerInnen bedeutet das, dass sie 13% ihres Gewinnes nicht versteuern müssen, wobei die Höchstgrenze pro Person und Jahr € 100.000 beträgt.Der neu ausgestaltete Gewinnfreibetrag setzt sich aus einem Grundfreibetrag und einem allenfalls geltend machbaren investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen:
Für einen Gewinn bis € 30.000 kommen UnternehmerInnen zukünftig automatisch in den Genuss des Grundfreibetrages in Höhe von max. € 3.900 (13% von € 30.000) pro Person und Jahr, für dessen Geltendmachung keine Investition nachgewiesen werden müssen. Dieser Grundfreibetrag wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer automatisch berücksichtigt.
Übersteigt der Gewinn die € 30.000 Grenze, kann bis zur Höchstgrenze ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass im betreffenden Wirtschaftsjahr im entsprechenden Ausmaß in neue abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mehr als 4 Jahren oder begünstigte Wertpapiere mit einer mindestens vierjährigen betrieblichen Widmung investiert wurden. Der invesitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist in der Steuererklärung auszuweisen. Die Wirtschaftsgüter, die der Deckung eines investionsbedingten Gewinnfreibtrages dienen, sind in einem Verzeichnis anzuführen.
In den Genuss des neuen Grundfreibetrages und des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages kommen natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln. Zu beachten ist, dass bei jeder Form der Betriebsausgabenpauschalierung nur der Grundfreibetrag zusteht, nicht aber der invesitionsbedingte Gewinnfreibetrag.
Mein Tipp: Möchten Sie nicht investieren, so steht Ihnen trotzdem automatisch der Grundfreibetrag zu. Dieser wird bei Veranlagung automatisch berechnet und bedarf keiner weiteren Formalitäten (Steuerersparnis max. € 1.950 bei Grenzsteuersatz 50%). Für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages müssen Investitionen nachgewiesen werden. Neben der normalen Absetzung für Abnutzung (AfA) für die getätigten Investitionen kann der investionsbedingte Freibetrag als fiktive Betriebsausgabe zusätzlich geltend gemacht werden.