
"Geld ist nicht alles. Mit zwanzig Millionen Dollar kann man genauso glücklich sein wie mit einundzwanzig.“ Donald Trump
Zuständigkeitsänderung für natürliche Personen ab 1. Juli 2010
Das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerzahler seinen Wohnsitz hat, ist künftig generell für die Erhebung der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und der Lohnabgaben zuständig. Das Wohnsitzfinanzamt ist ab 1. Juli 2010 auch dann örtlich zuständig, wenn ein oder mehrere Betriebe eines Unternehmens im Amtsbereich anderer Finanzämter gelegen sind. In diesem Fall war bisher das sogenannte „Betriebsfinanzamt“ zuständig.
Wegen der geänderten Rechtslage erhalten derzeit zahlreiche Unternehmer Post vom Finanzamt. Darin wird der Finanzamtwechsel angekündigt. Der Unternehmer kann aber aus wichtigem Grund den Antrag stellen, dass ihm sein bisheriges Finanzamt erhalten bleibt. Ein wichtiger Grund wäre beispielsweise die große Entfernung zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte. Besprechen Sie mit Ihren CONSULTATIO-BetreuerInnen, ob auch in Ihrem Fall ein Finanzamtwechsel bevorsteht und ob allenfalls ein Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Finanzamtes gestellt werden sollte.
Ein eigenes Betriebsfinanzamt gibt es ab 1. Juli 2010 im Regelfall nur mehr für Körperschaften (insbesondere GmbHs) sowie für Personengesellschaften. Maßgeblich ist in diesen Fällen der Ort der Geschäftsleitung.
Wohnsitzfinanzamt statt Betriebsfinanzamt
Zuständigkeitsänderung für natürliche Personen ab 1. Juli 2010
Das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerzahler seinen Wohnsitz hat, ist künftig generell für die Erhebung der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und der Lohnabgaben zuständig. Das Wohnsitzfinanzamt ist ab 1. Juli 2010 auch dann örtlich zuständig, wenn ein oder mehrere Betriebe eines Unternehmens im Amtsbereich anderer Finanzämter gelegen sind. In diesem Fall war bisher das sogenannte „Betriebsfinanzamt“ zuständig.
Wegen der geänderten Rechtslage erhalten derzeit zahlreiche Unternehmer Post vom Finanzamt. Darin wird der Finanzamtwechsel angekündigt. Der Unternehmer kann aber aus wichtigem Grund den Antrag stellen, dass ihm sein bisheriges Finanzamt erhalten bleibt. Ein wichtiger Grund wäre beispielsweise die große Entfernung zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte. Besprechen Sie mit Ihren CONSULTATIO-BetreuerInnen, ob auch in Ihrem Fall ein Finanzamtwechsel bevorsteht und ob allenfalls ein Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Finanzamtes gestellt werden sollte.
Ein eigenes Betriebsfinanzamt gibt es ab 1. Juli 2010 im Regelfall nur mehr für Körperschaften (insbesondere GmbHs) sowie für Personengesellschaften. Maßgeblich ist in diesen Fällen der Ort der Geschäftsleitung.